Stadt bietet erweiterte Öffnungszeiten an den Wochenenden an
Vom 31. Januar bis 13. Februar 2019 findet in Bayern das Volksbegehren „Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern“ (Kurzbezeichnung: „Rettet die Bienen!“) statt. In diesem Zeitraum (= Eintragungsfrist) liegen in allen bayerischen Städten und Gemeinden Unterschriftenlisten auf, in denen die Eintragungsberechtigten das Volksbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen können.
Eintragen kann sich, wer spätestens am 13. Februar 2019 volljährig und spätestens seit 13. November 2018 mit Hauptwohnsitz in Bamberg gemeldet ist.
Eintragungsraum für die Stadt Bamberg ist das Zi. 8 im Erdgeschoss des Rathauses am Maxplatz.
Öffnungszeiten sind:
- Montag bis Donnerstag: 8 – 18 Uhr
- Freitag: 8 – 14 Uhr
Zusätzlich hat der Eintragungsraum geöffnet am:
- Samstag, 2. Februar: 10.00 – 13.00 Uhr
- Sonntag, 10. Februar: 10.00 – 13.00 Uhr
- Mittwoch, 13. Februar: 08.00 – 20.00 Uhr
Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.
Das Wahlamt der Stadt Bamberg weist darauf hin, dass bei einem Volksbegehren eine „Briefwahl“ nicht möglich ist. Es können lediglich „Eintragungsscheine“ beantragt werden. Mit einem Eintragungsschein kann sich eine stimmberechtigte Person ohne Vorliegen besonderer Gründe in einem beliebigen Eintragungsraum in ganz Bayern eintragen, oder sie kann (aus-schließlich) bei körperlicher Behinderung oder Krankheit mit einer eidesstattlichen Versicherung eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Die Beantragung eines Eintragungsscheins kann nur persönlich, schriftlich oder per E-Mail an wahlen@stadt.bamberg.de (nicht telefonisch!) beim Wahlamt der Stadt Bamberg beantragt werden. Die Beantragung eines Eintragungsscheins ersetzt die persönliche Eintragung nicht, sie ermöglicht nur die Eintragung in einem beliebigen Eintragungslokal in Bayern. Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt.
Das Volksbegehren hat Erfolg, wenn es von bayernweit mindestens 10 Prozent der Eintragungsberechtigten (ca. 950.000) unterstützt wird. Ein erfolgreiches Volksbegehren ist dem Bayerischen Landtag zuzuleiten. Lehnt der Landtag den mit dem Volksbegehren verfolgten Gesetzentwurf ab, ist über diesen Gesetzentwurf ein Volksentscheid herbeizuführen.
Informationen zum Inhalt des Volksbegehrens
(Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 13. November 2018): https://www.wahlen.bayern.de/volksentscheide/ZulBek_ber.pdf