Flüchtlinge bekommen kein Bargeld mehr – GAL sieht Verstoß gegen Urteil von 2012
Mitteilung der GAL
Dass eine Fraktion einer Behörde vorwirft, das Grundgesetz zu brechen, kommt auch nicht alle Tage vor. Aber zuspitzen könnte man dies bezüglich der jüngsten Nachfrage der GAL-Stadtratsfraktion bei der Regierung von Oberfranken. Über ihr Engagement im städtischen Ombudsteam für die Ankunfts- und Rückführungseinrichtung ARE für Balkanflüchtlinge hatte GAL-Stadträtin Ursula Sowa erfahren, dass die dort untergebrachten Asylsuchenden in der Regel keine Bargeldzahlungen mehr erhalten, sobald ihr Asylantrag abgelehnt wurde. Für Unterkunft, Nahrung und Kleidung erhalten sie schon jetzt ausschließlich Sachleistungen.
Damit ist nach Auffassung der GAL das Recht auf Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums nicht mehr gewährleistet, das erst im Jahr 2012 von einem Verfassungsgerichtsurteil auf Basis des Grundgesetzes klar definiert wurde. Damals wurde das 40 Euro umfassende Taschengeld auf ca. 130 Euro pro Person angehoben und die vormalige Praxis als eindeutig verfassungswidrig erklärt. Laut Verfassungsgericht gehören zum sozio-kulturellen Existenzminimum die Teilhabe am kulturellen, sozialen und politischen Leben, konkret beispielsweise Telekommunikation wie Handy oder Internet, Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, Besuche in einer Gaststätte oder im Kino, individueller Bedarf etwa an Zigaretten, Süßigkeiten, Spielzeug oder ähnliches.
Sowa fragt nun konkret, auf welcher Rechtsgrundlage die Einstellung des Taschengelds getroffen wurde, wie das grundgesetzlich garantierte sozio-kulturelle Existenzminimum stattdessen gesichert werden soll und ob diese Maßnahme auch in anderen Unterkünften und in anderen Bundesländern umgesetzt wird. „Bei der Schikane von unerwünschten Flüchtlingen steht der Freistaat Bayern leider zuverlässig an der Spitze“, kommentiert Ursula Sowa. „Dass man augenscheinlich sogar bis zum Rechtsbruch geht, hat eine neue besorgniserregend rechtspopulistische Qualität.“