Fahrzeuge verkratzt
Zeugenhinweise zu den Sachbeschädigungen erbittet die Polizei, Tel. 0951/9129-210.
- BAMBERG. In einer Tiefgarage in der Luitpoldstraße wurde in der Zeit von Montagabend bis Dienstagmittag der Kotflügel eines geparkten VW Passat von Unbekannten verkratzt, so dass dem Besitzer Schaden in Höhe von ca. 1000 Euro entstand.
- Die rechte Fahrzeugseite eines in der Pödeldorfer Straße abgestellten Opel Corsa verzierte ein Unbekannter in der Nacht von Montag auf Dienstag mit einem Kratzer und richtete Schaden in Höhe von 500 Euro an.
Unfallfluchten
Zeugen zu den Unfallfluchten werden gebeten, sich bei der Polizei, Tel. 0951/9129-210, zu melden.
- Nicht um Verletzten gekümmert
BAMBERG. Am Dienstagmorgen bog ein Autofahrer von der Pfisterstraße nach rechts in die Schwarzenbergstraße ab und übersah dabei einen auf dem rechten Radweg der Pfisterstraße fahrenden, von hinten kommenden, Radler. Beim Zusammenstoß stürzte der Radfahrer und verletzte sich leicht. Der Unfallverursacher (silberfarbener/grauer Pkw, Teilkennzeichen BA-EF ??) fuhr ohne anzuhalten weiter. - Auf einem Firmengelände in der Lichtenhaidestraße stieß am Montagnachmittag ein unbekannter Fahrzeuglenker gegen den Kotflügel und Tür eines geparkten VW Caddy und hinterließ Sachschaden in Höhe von ca. 2000 Euro.
Vorfahrt missachtet
BAMBERG. Als am Dienstagmorgen ein Daimler-Fahrer von der Annastraße nach links in die Pödeldorfer Straße abbiegen wollte, übersah er einen von links auf der Pödeldorfer Straße stadtauswärts fahrenden, vorfahrtsberechtigten, BMW-Fahrer und es krachte. Bei dem Unfall wurde niemand verletzt, an den Fahrzeugen entstand ein von der Polizei geschätzter Gesamtsachschaden in Höhe von ca. 10000 Euro.
„BAMBERG. Am Dienstagmorgen bog ein Autofahrer von der Pfisterstraße nach rechts in die Schwarzenbergstraße ab und übersah dabei einen auf dem rechten Radweg der Pfisterstraße fahrenden, von hinten kommenden, Radler. …“
Einer der typischen Fahrradunfälle, die wegen der Benutzung des ach so sicheren Radwegs geschehen – und genau deshalb darf Benutzungspflicht seit nunmehr 17 Jahren (minus fünf Tage) nur noch in begründeten Ausnahmefällen (Abwendung einer das normale Maß erheblich überschreitenden Gefahrenlage) angeordnet werden. Selbst bei Vorliegen einer Gefahrenlage, die im übrigen nachgewiesen werden muß – ein Verweis auf allgemeine Sicherheitserwägungen ist unzulässig -, darf die Anordnung nur erfolgen, wenn der Radweg festgelegte Qualitätskriterien erfüllt und ausreichend Platz für den fußläufigen Verkehr verbleibt. Beides ist auf der Pfisterbrücke nicht (!) gegeben.
Die Verkehrsbehörde trägt daher ein gehöriges Maß an Mitverantwortung für den Unfall, wenngleich dies weder die Unachtsamkeit noch die Unfallflucht des Kraftfahrers entschuldigen kann.