Autos auf Bamberger Radwegen: Autofahrer sparen sich reich auf dem Rad-Schutzstreifen am Margaretendamm

Redaktion

Es könnte so schön sein, am Margaretendamm Fahrrad zu fahren. Die Straße ist breit. Es gibt seitliche Schutzstreifen für Fahrräder. Es ist reichlich Fläche da, für alle. So üppig hat man das in Bamberg selten. Konflikte wären nicht nötig. Für Autos ist der Parkdruck gering. Nur wenige Leute wollen dort überhaupt anhalten, die meisten fahren durch. Für alle, die hier etwas erledigen wollen, steht der Parkplatz beim alten Hallenbad zur Verfügung. Der hat immer freie Plätze und kostet nicht die Welt, nur 60 Cent die halbe Stunde und die kleine Mühe, überhaupt draufzufahren.

Aber egal, wie gut alles vorstrukturiert ist: irgendein Autofahrer findet sich immer, der glaubt, er könnte super-duper auf dem Radweg parken.

„Ich wollte doch nur ganz kurz ins Geschäft!“

Vielleicht glauben sie auch, im Recht zu sein, wenn sie „nur für drei Minuten“ ins Geschäft wollen und ihr Auto solange auf dem Fahrradstreifen stehen lassen. Immerhin gibt es hier ein Schild, das „Eingeschränkte Halteverbot“. Das erlaubt das Drei-Minuten-Halten auf der Fahrbahn. Und Autofahrer übersehen gerne mal den feinen Unterschied zwischen Halten und Parken. Aber wer sein Auto verlässt, der „hält“ nicht nur, der „parkt“. Und es hatten alle Radstreifen-Wildparker, die unsere Eltern am Margaretendamm stehen sahen, ihr Auto verlassen und auch noch sorgfältig abgesperrt, bevor sie ins Geschäft gingen.

Aber am Margaretendamm stimmt manches nicht

Erstens, wir sagten es schon, überdehnen die Autofahrer ihr Recht, auf der Fahrbahn zu „halten“, indem sie „parken“.

Zweitens parken die Autos zur Hälfte auch auf dem Gehweg. Da dürfen Autos aber niemals stehen.

Am Margaretendamm hängen die falschen Verkehrsschilder

Drittens allerdings fiel uns auf, dass am Margaretendamm die Beschilderung nicht stimmt. Das „Eingeschränkte Halteverbot“ ist hier fehl am Platz. Der Randstreifen mit der gestrichelten Linie ist nach der Straßenverkehrsordnung ein sogenannter „Schutzstreifen für Fahrräder“. Autos dürfen hier zwar ausnahmsweise mal drauf fahren, aber niemals anhalten. Deswegen muss auf solchen Schutzstreifen durch das Verkehrszeichen 283 der ruhende Verkehr ausgeschlossen sein. http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RadSchutzstreifen01.php siehe auch: http://fahrrad.wikia.com/wiki/Schutzstreifen

Das Verkehrszeichen 283 ist das „Absolute Halteverbot“. Die Straßenverkehrsordnung sagt deutlich: auf Schutzstreifen darf es überhaupt keine Hindernisse für den fließenden Fahrradverkehr geben, auch keine „haltenden“ Autos.

http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau.htm?http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Kat283.htm

Viertens steht diese Fehlinformation, Autos dürften auf Fahrrad-Schutzstreifen „halten“, sogar im aktuellen Faltblatt der Stadt Bamberg „Besser Radfahren in Bamberg“. Dort wird der Schutzstreifen erklärt und es wird erläutert, dass Autos bis zu drei Minuten auf ihnen halten dürfen. Das Faltblatt zeigt dann noch ein Bild von einer Straße mit Schutzstreifen. Aber ohne „haltendes“ Auto drauf, also auch ohne zwangsweise drumherum kurvende Radler.

Besser Rad fahren in Bamberg würden wir und unsere Kinder tatsächlich, wenn am Margaretendamm die aktuelle Rechtslage mal umgesetzt würde. Vielleicht treibt das vorgeschriebene „Absolute Halteverbot“ die Autofahrer dann doch auf den Parkplatz am alten Hallenbad.

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Wild-West-Parken in Bamberg: der Margaretendamm

Legales Parken schräg gegenüber kostet 60 ct. die halbe Stunde.

Auf dem Radweg parken kostet nix.

Die Autos kostet es nix.

Keinen müden Cent kostet es sie.

Die radelnden Erwachsenen kostet es Nerven.

Die radelnden Kinder kostet es auch Nerven.

Die Eltern zu Hause kostet es auch Nerven: Kommt mein Kind auch heute wieder heil zurück?

Meist kommt kein Bus von hinten, wenn man um´s Auto herumfährt. Aber vielleicht gerade jetzt?

3 Gedanken zu „Autos auf Bamberger Radwegen: Autofahrer sparen sich reich auf dem Rad-Schutzstreifen am Margaretendamm

  1. Der Modellbauladen müßte vor Reichtum schließen, wenn die alle bei ihm einkaufen würden die da vor der Tür parken… Da kann man ja mal nachfragen, ob ihm die vor-der-Tür-Parker wirklich die Tür einrennen…

    Ansonsten auch hier teilweise das gleiche Bild wie in der ganzen Stadt: zum fetten Riesenschlitten hat´s gereicht (gern praktiziert auch von der üblen Brut der Gentrifizierer aus München) aber nicht mehr für die paar Euro für die Tiefgarage. Wird da vielleicht gedacht: „Wozu auch, sollen die Radler sehen, wo sie bleiben, wenn sie sich kein Auto leisten können, die Verlierer. Höhöhö“

  2. Als 1. Vorsitzender des ADFC-Speyer, würde mich interessieren, wie hoch die Kosten für einen Schutzstreifen bzw. Radfahrstreifen liegen. Evtl. pro km gemessen?? Ich fordere dies auch in Speyer, da wie so oft auch „wild“ geparkt wird. Danke und Gruß
    Werner Zink
    1. Vorsitzender, ADFC-Speyer KV,e.V.

  3. Leider findet sich in diesem Beitrag ein rechtlicher Fehler:

    Erst die Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die am 1. April in Kraft getreten ist, regelt: „… auf Schutzstreifen wurde ein Parkverbot für den Kraftfahrzeugverkehr verankert. Letzteres spart wiederum Verkehrszeichen ein, da bislang Parkverbote nur mit Verkehrszeichen angeordnet werden konnten“ (Bundesratsdrucksache 428/12 vom 26.7.2012). Halten indes ist weiterhin, sofern nicht durch Beschilderung untersagt, zulässig. Auf dem Schutzstreifen ein Halteverbot zwingend anzuordnen, sieht weder die StVO noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) vor. Das findet nicht meine Zustimmung, ist aber leider die Rechtslage.

    Anders als bauliche Radwege, (immer benutzungspflichtige) Radfahrstreifen oder (vom Radverkehr ohne Verpflichtung ggf. benutzbare) Seitenstreifen sind Schutzstreifen, rechtlich betrachtet, Teil der Fahrbahn. Ihre Benutzung durch Kraftfahrzeuge ist, abgesehen vom neu geregelten Parkverbot, allein insoweit eingeschränkt, daß sie nur bei Bedarf und ohne Gefährdung des Radverkehrs in Anspruch genommen werden dürfen.

    Schutzstreifen sind, wie grundsätzlich auch benutzungspflichtige Radwege und Radfahrstreifen, mit einer gesunden Skepsis zu betrachten. Insofern kann ich die euphorische Aussage, „es gibt seitliche Schutzstreifen für Fahrräder. Es ist reichlich Fläche da, für alle“, nicht nachvollziehen:

    Ein Schutzstreifen „muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet“ (VwV-StVO). Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) interpretieren diese rechtlich zwingende Vorgabe folgendermaßen: „Ein Schutzstreifen ist in der Regel 1,50m, mindestens aber 1,25m breit. Diese Maße sollten vergrößert werden, wenn die nutzbare Breite des Schutzstreifens eingeschränkt ist (z. B. durch nicht gut befahrbare Rinnen o. Ä.).“ Einen Sicherheitsraum sehen sie nicht vor. Die ERA gelten als anerkannter Stand der Technik.

    Am Margaretendamm habe ich eine Schutzstreifenbreite von 1 m gemessen – ohne begrenzende Leitlinie und nicht befahrbare Regenrinne. Fast 40 cm hiervon nehmen die Gullideckel ein. Deren Einlaufrillen verlaufen in Fahrtrichtung.

    „Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehwegs seine Pflichten aus § 1 StVO erfüllt“ (BGH, Az. VI ZR 66/56).

    „Ein Radfahrer darf bei Dunkelheit und Regen auf stark befahrener Straße nicht weiter als 1 m vom rechten Fahrbahnrand fahren“ (OLG Saarbrücken, Az. 3 U 186/77).

    Ein Schutzstreifen soll also den Radverkehr veranlassen, so dicht am Fahrbahnrand zu bleiben, wie er es gemäß Rechtsprechung eigentlich weder muß noch darf. Zwar handelt es sich nicht um einen benutzungspflichtigen Sonderweg. Doch um diese Feinheit wissen neben Radler/inne/n vor allem Autofahrer/innen und Polizeibeamt/inn/e/n nicht.

    „Bei der Analyse von Unfallursachen bei Fahrbahnunfällen wurde ermittelt, dass Radfahrer zu nah am Fahrbahnrand und parkenden Fahrzeugen vorbeifahren. Die Vergrößerung des Seitenabstandes eines Radfahrers zum Fahrbahnrand und zu parkenden Kfz hat großes Potenzial, die ohnehin geringen Unfallzahlen von Radfahrern auf Fahrbahnen (im Vergleich zu fahrbahnbegleitenden Radverkehrsanlagen) weiter zu verringern“ („Seitliche Sicherheitsabstände“, Fachausschuß Radverkehr des ADFC und SRL, Juli 2011).

    Nahe des Fahrbahnrands drohen nicht nur Gullideckel sowie von Autoreifen zur Seite geschleuderte Verunreinigungen (Glassplitter u. a.): „Eine Untersuchung der Leeds University fand heraus, dass Fahrbahnmarkierungen wie eine Grenze wirken, auf die sich Autofahrer häufig zu sehr verlassen. Besonders bei schmalen Radfahrstreifen ist die Gefahr für Fahrradfahrer groß, von vorbeifahrenden Autos durch zu geringen Seitenabstand in einen Unfall verwickelt zu werden.

    … Die … Linie, die den Fahrradstreifen markiert, suggeriere einen Mauereffekt, so die Wissenschaftler. Autofahrer verließen sich auf deren isolierende Wirkung und vertrauten darauf, dass Radfahrer auf ihrem Teil der Fahrbahn ausreichend Platz hätten. Besonders auf schmalen Streifen sei die Unfallgefahr hoch: Mit Schlenkern oder Ausweichmanövern vor Schlaglöchern rechneten die wenigsten Autofahrer.

    Andere Beobachtungen machten die Wissenschaftler auf Straßen, die es den Autofahrern beim Überholen selbst überließen, den seitlichen Abstand zu Radfahrern zu wählen. Auch sank die Überholgeschwindigkeit auf diesen Straßen deutlich“ (The Independent, London, 14.9.2009).

    „Autofahrer haben beim Überholen mindestens 1,5 m Seitenabstand einzuhalten, ab 90 km/h 2 m Abstand zu halten“ (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92).

    „Bei Steigungen ist mit größeren Schwankungen von Radfahrern zu rechnen. Deshalb ist an Steigungen beim Überholen ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten“ (OLG Frankfurt/Main, Az. 2 Sa 478/80).

    „Ein Lkw-Fahrer handelt fahrlässig, wenn er eine Radfahrerin, die ein Kindergartenkind auf dem Fahrrad mit sich führt, mit einem Seitenabstand von einem Meter überholt; zwei Meter wären erforderlich gewesen“ (OLG Karlsruhe, 10 U 102/88).

    „Die Einhaltung eines seitlichen Mindestabstands ist umso wichtiger, wenn – wie im vorliegenden Fall – auf dem Fahrrad zudem noch ein Kleinkind im Alter von 5 Jahren transportiert wird. Dann ist ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern einzuhalten“ (OLG Naumburg, 12 U 29/05).

    Die den Schutzstreifen begrenzende Leitlinie ist 12 cm breit.

    „Mangelnder seitlicher Sicherheitsabstand als direkte Unfallursache tritt eher selten auf bzw. wird nur selten mit dieser Ursache erfasst. … Vermutlich sehr viel häufiger, … allerdings noch schwieriger zu erfassen und noch weniger untersucht, sind die Unfälle aufgrund der indirekten Einwirkungen: Druckschwankungen, die Radfahrer nicht genügend ausgleichen können, Fahrfehler aufgrund von Erschrecken, Verlassen des befestigten Bereichs der Fahrbahn während des Ausweichens und auch das Überfahren und Stürzen an baulichen Trennungen wie Fahrbahn- oder Bordsteinkanten. Diese Ursachen zu erkennen, erfordert eine vertiefte Fachkenntnis, die man bei den ermittelnden Polizeibeamten nicht voraussetzen kann, sondern Gutachtern vorbehalten muß. … In der Erwartung, dies seien Defizite in den Fahrfertigkeiten von Radfahrern, werden diese Unfälle leicht und auch von den Radfahrern selbst als Alleinunfälle gewertet, nicht zur Anzeige gebracht und in der Regel auch durch Fahrerflucht des/der beteiligten Kraftfahrer begleitet“ („Seitliche Sicherheitsabstände“, Fachausschuß Radverkehr des ADFC und SRL, Juli 2011).

    Dem Radverkehr bieten Schutz- wie auch Radfahrstreifen (abtrennende Fahrbahnbegrenzung hier: 25 cm) nur einen objektiven Vorteil: Er kann am Autostau vorbeiziehen, aber vorsichtig: Auch hier drohen aufschlagende Fahrzeugtüren! Im fließenden Verkehr überwiegt die Gefahr durch zu geringen Seitenabstand überholender bzw. vorbeifahrender Kraftfahrzeuge.

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