VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.
Gesetzliche Erleichterungen für Verbraucher*innen
Als Reaktion auf die mit der Corona-Pandemie einhergehenden wirtschaftlichen Folgen, bestehen aktuell für Verbraucher*innen gesetzliche Erleichterungen im Mietrecht: Bei Zahlungsrückständen ab dem 1. April 2020 gewährt der Gesetzgeber einen Zahlungsaufschub bzw. einen befristeten Kündigungsschutz. Bis zum 30. Juni 2020 sind Kündigungen seitens der Vermieter aufgrund eines Zahlungsverzuges ausgeschlossen.
Betroffene Verbraucher*innen haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 aufgelaufenen Mietrückstände nachzuzahlen.
„Setzen Sie sich im Bedarfsfall umgehend mit ihrem Vermieter in Verbindung und machen Sie den Verdienstausfall glaubhaft, zum Beispiel durch einen Nachweis über Kurzarbeit oder den Arbeitslosengeldbescheid“ rät Simone Napiontek, Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB): „Von der befristeten Neuregelung unberührt bleiben die anderen gesetzlich vorgesehenen Kündigungsgründe. WegenEigenbedarf oder Fehlverhalten besteht weiterhin die Möglichkeit, den Mietern zu kündigen“.
Durch diese Regelung ändert sich nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung der Mieter, den fälligen Mietzins zu zahlen. Den Betroffenen wird lediglich ein Zahlungsaufschub gewährt. Daher haben die Vermieter das Recht, neben der Nachzahlung der Miete grundsätzlich auch Verzugszinsen zu fordern. Ab dem 1. Juli 2020 lebt im Mietrecht das bisherige Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs wieder auf.