Keine Schlachtung hochträchtiger Tiere

Bundestierärztekammer

Die BTK-Delegiertenversammlung bekräftigt die Forderung nach einem Schlachtverbot im letzten Drittel der Trächtigkeit

Das Thema „Schlachtung gravider Tiere“ hat auf Initiative der Bundestierärztekammer schon seit einiger Zeit zu verstärkten Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt. Diverse Forschungen und Untersuchungen laufen und auch das zuständige Bundesministerium plant eine baldige gesetzliche Regelung. Die Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer hat am 16. April 2016 eine Resolution zu dieser Thematik verabschiedet.

Bei der Schlachtung gravider Tiere ist derzeit noch keine gezielte Betäubung und anschließende tierschutzgerechte Tötung der Föten möglich“ erläutert Dr. Uwe Tiedemann, Präsident der Bundestierärztekammer, die Hintergründe der Resolution. Auf Initiative der Tierärztekammer Niedersachsen hatte sich eine Arbeitsgruppe mit verschiedenen Möglichkeiten und Szenarien rund um die Thematik beschäftigt.

Als allgemein anerkannt gilt, dass zumindest bei fortgeschrittener Trächtigkeit (letztes Drittel) Föten eine Empfindungsfähigkeit zuerkannt wird. Hält man die fleischhygienerechtlichen Anforderungen ein, kommt es während des Schlachtprozesses zu einem Erstickungstod der Föten. Dies lehnen die Delegierten der Bundestierärztekammer aus ethischen Gründen ab. „Ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Schlachtung eines Tieres in fortgeschrittener Trächtigkeit können nicht als vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes gelten“, so Dr. Tiedemann. Die Delegierten fordern daher die Euthanasie, um einen tierschutzgerechten Tod der Föten zu gewährleisten, falls das Muttertier aus gesundheitlichen Gründen den Geburtstermin nicht mehr erleben kann. Ausnahmen dürfe es lediglich bei besonderen Maßnahmen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen (staatliche Tierseuchenbekämpfung) geben. Es müsse gesetzlich geregelt werden, dass Tierhalter ihre Tiere bei fortgeschrittener Trächtigkeit nicht zur Schlachtung abgeben dürfen.

Die Bundestierärztekammer hofft, dass die geplante gesetzliche Regelung der Schlachtung gravider Tiere zügig auf den Weg gebracht wird, um einen tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren zu gewährleisten. Die Resolution der Bundestierärztekammer findet sich anschließend.


Resolution der Bundestierärztekammer e.V. zur Schlachtung von Tieren in fortgeschrittener Trächtigkeit

Bei der Schlachtung gravider Tiere ist derzeit noch keine gezielte Betäubung und anschließende tierschutzgerechte Tötung der Föten möglich.

Zumindest in fortgeschrittener Trächtigkeit (letztes Drittel der Gravidität) wird den Föten allgemein eine Empfindungsfähigkeit zuerkannt. Bei Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Anforderungen kommt es im Schlachtprozess zu einem Erstickungstod der Föten.

Die Schlachtung eines im fortgeschrittenen Stadium tragenden Muttertieres und der damit verbundene Tod der empfindungsfähigen Föten ist aus ethischen Gründen grundsätzlich abzulehnen.

Die Bundestierärztekammer fordert deshalb:

  • empfindungsfähige Föten müssen rechtlich als schutzbedürftige Lebewesen anerkannt werden. Dazu sind entsprechende Regelungen im Tierschutzgesetz und den relevanten Folgeverordnungen zu implementieren.
  • Tierhalter dürfen Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit nicht zur Schlachtung abgeben. Der Tierhalter hat bei Abgabe eines weiblichen Tieres zum Zwecke der Schlachtung schriftlich zu bestätigen, dass sich das Tier nicht in einem fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium befindet.
  • Ausschließlich wirtschaftliche Gründe für eine Schlachtung eines Tieres in fortgeschrittener Trächtigkeit gelten nicht als vernünftige Gründe im Sinne des Tierschutzgesetzes.
  • Sollte ein Tier in fortgeschrittener Trächtigkeit aus gesundheitlichen Gründen den Geburtstermin nicht ohne Leiden und Schmerzen erleben können, ist – abgesehen von besonderen Maßnahmen im Rahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung – die Euthanasie gefordert, um einen tierschutzgerechten Tod der Föten zu gewährleisten.
  • Sollte trotz gesetzlicher Verbote ein Tier in fortgeschrittener Trächtigkeit zur Schlachtung gelangt sein, ist anhand geeigneter Parameter der Entwicklungsstand der Föten zu dokumentieren und die für den Herkunftsbetrieb zuständige Behörde zu informieren. Es sind dann nach Ursachenklärung abgestufte Sanktionen vorzugeben.

 

Die Bundestierärztekammer ist eine Arbeitsgemeinschaft der 17 Landes-/Tierärztekammern in Deutschland. Sie vertritt die Belange aller rund 39.000 Tierärztinnen und Tierärzte, Praktiker Amtsveterinäre, Wissenschaftler und Tierärzte in anderen Berufszweigen, gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit auf Bundes- und EU-Ebene.