Radler übersehen

Sitzpolster vom Radlader gestohlen

BAMBERG. Von einem in der Hohmannstraße abgestellten Radlader entwendete ein Unbekannter in der Zeit zwischen Dienstagmittag und Donnerstagmorgen das Sitzpolster im Wert von 600 Euro.

Einbrecher unterwegs

BAMBERG. In der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag hebelte ein Unbekannter an der Rückseite eines Marktes in der Forchheimer Straße ein Fenster auf und stieg in das Gebäude ein. Dort entwendete er aus einem Geschäft nahezu alle Zigaretten-Einzelpackungen sowie Zigaretten-Stangen und aus zwei Registrierkassen das vorhandene Wechselgeld. Der Gesamtentwendungsschaden bewegt sich im 5-stelligen Euro Bereich.

Bei einem benachbarten Modegeschäft hatte der oder die Einbrecher weniger Glück, hier gelangte er lediglich in einen abgesperrten Aufenthaltsraum und kam nicht weiter, so dass er unverrichteter Dinge wieder über das Fenster ausstieg und 300 Euro Sachschaden zurück ließ.

Schließfach aufgebrochen und Geldbörse mitgenommen

BAMBERG. Eine Studentin versperrte ihre beiden Taschen am Donnerstagnachmittag in der Garderobe der Uni Bibliothek in der Feldkirchenstraße in einem dortigen Schließfach. Als sie ihre Taschen wieder holen wollte, stellte sie fest, dass ein Unbekannter das Schließfach aufgebrochen hatte und ihre Geldbörse aus der Tasche fehlte.

BMW angefahren und geflüchtet

BAMBERG. In der Geisfelder Straße stieß am Donnerstagnachmittag ein unbekannter Fahrzeuglenker auf dem Toom Parkplatz gegen die Stoßstange eines geparkten schwarzen BMW. Ohne sich um den entstandenen Schaden in Höhe von ca. 500 Euro zu kümmern, flüchtete der Verursacher anschließend. Zeugen zur Unfallflucht werden gebeten, sich bei der Polizei, Tel.0951/9129-210, zu melden.

Radler übersehen

  • BAMBERG. Aufgrund der Sonneneinstrahlung übersah am Donnerstagmorgen eine Daimler-Fahrerin beim Rechtsabbiegen von der Forchheimer Straße in den Kaufland Parkplatz einen entgegenkommenden Radfahrer. Dieser wurde beim Zusammenstoß leicht verletzt, an den Fahrzeugen entstand ca. 550 Euro Sachschaden.
  • BAMBERG. Beim Öffnen der Fahrertür seines in der Markusstraße geparkten Mazda übersah am Donnerstagnachmittag ein 76-Jähriger den Anhänger eines vorbeifahrenden Gespannes und die Tür kollidierte mit dem Seitenschutzblech des Anhängers, so dass Sachschaden in Höhe von ca. 4000 Euro entstand.

Vorfahrt missachtet

BAMBERG. Eine Smart-Fahrerin befuhr am Donnerstagmorgen die Straße Am Sendelbach in Richtung Galgenfuhr, dabei missachtete sie an der Kreuzung die Vorfahrt und fuhr ungebremst in den Kreuzungsbereich ein und stieß frontal mit einem kreuzenden Fiat-Fahrer zusammen. Dabei wurde die Smart-Fahrerin leicht verletzt, an den Fahrzeugen entstand ein geschätzter Gesamtsachschaden in Höhe von ca. 6000 Euro. Nach einem freiwilligen Alkotest wurde bei dem Fiat-Fahrer 0,5 Promille festgestellt, deshalb war für ihn eine Blutentnahme im Klinikum die Folge.

3 Gedanken zu „Radler übersehen

  1. Zu „Radler übersehen –
    BAMBERG. Aufgrund der Sonneneinstrahlung übersah am Donnerstagmorgen eine Daimler-Fahrerin beim Rechtsabbiegen von der Forchheimer Straße in den Kaufland Parkplatz einen entgegenkommenden Radfahrer. Dieser wurde beim Zusammenstoß leicht verletzt, an den Fahrzeugen entstand ca. 550 Euro Sachschaden.“

    Wie leider üblich, läßt der Polizeibericht wieder einmal wichtige Fakten unerwähnt:

    Ein nach rechts abbiegender Kraftfahrer kann nur dann mit einem entgegenkommenden Radfahrer kollidieren, wenn dieser – aus seiner eigenen Fahrtrichtung her betrachtet – links der Fahrbahn unterwegs ist. Das wird jedem Leser des Unfallberichts gewärtig sein – und schon ist die automatische Schuldzuweisung an den Radfahrer im Kopf.

    Doch an der Unfallstelle ist die Benutzung des linksseitigen Radwegs ausdrücklich vorgeschrieben – der Radfahrer war „von Rechts wegen“ gezwungen, sich selbst zu gefährden. „Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden“, heißt es aus gutem Grund in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Die besondere Gefahrenlage an diesem Radweg war der Verkehrsbehörde in der Vergangenheit wiederholt verdeutlicht worden, ohne daß entsprechende Konsequenzen gezogen wurden.

    „Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. … So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen“, gibt dieselbe Vorschrift vor. Der deutlich von der Fahrbahn abgesetzte Radweg indes provoziert geradezu, daß die Vorfahrt der Radler mißachtet wird.

    Ohnehin ist die angeordnete Radwegbenutzungspflicht rechtswidrig. Denn eine örtlich bedingte Gefahrenlage, wie sie die StVO (§45-9) als Voraussetzung fordert, ist auf der übersichtlichen Fahrbahn nicht zu erkennen. Allein das Verkehrsaufkommen zu Grunde zu legen, wie es die Stadt Bamberg tut, ist von der Rechtssprechung längst höchstinstanzlich als unzulässig verworfen worden.

    Die Bamberger Polizei aber möchte wohl alles vermeiden, was das seit Jahrzehnten bekannte Sicherheitsrisiko „Radweg“ entlarvt.

    Abschließend sei angemerkt: Der Unfall wurde nicht durch die Sonneneinstrahlung verursacht, sondern – neben den beschriebenen Umständen – durch den Sichtverhältnissen nicht angemessene Fahrweise der Pkw-Fahrerin (StVO, § 3-1).

  2. | Radler übersehen
    | Aufgrund der Sonneneinstrahlung übersah am Donnerstagmorgen
    | eine Daimler-Fahrerin beim Rechtsabbiegen von der Forchheimer Straße
    | in den Kaufland Parkplatz einen entgegenkommenden Radfahrer.

    Daß der Radfahrer demnach unerlaubt links auf dem Radweg oder evtl. auch
    auf dem Bürgersteig fuhr wird hier leider nicht erwähnt.

    Bernd, Fußgänger

    • Ich verweise auf meinen Kommentar:

      Die linksseitige Benutzung des Radwegs ist angeordnet!

      Überdies gilt die Vorfahrtregelung selbst bei Benutzung falscher Straßenbereiche – allerdings wäre in diesem Fall ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen. Hier aber trifft dieses Mitverschulden die Verkehrsbehörde, welche rechtswidrig die gefährliche Wahl des Fahrwegs vorschreibt.

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