Mitteilung Die Linke Bamberg-Forchheim
Das Sozialgericht Gotha hat am 26.5.2015 die Unvereinbarkeit von SGB II-Sanktionen mit dem Grundgesetz festgestellt. Dabei hielten die Gothaer Richter die Regelung des § 31 a i.V.m § 31 und § 31 b SGB II für eine Verletzung der Menschenwürde und des Grundrechts auf Berufsfreiheit. Nun muss das Bundesverfassungsgericht abschließend entscheiden. Einige Kommunen haben darauf reagiert und die Sanktionen ausgesetzt, so z.B. die Kommune Altenburg-Land. Auch die Linke Bamberg-Forchheim fordert die Aussetzung der Sanktionen in Bamberg und Forchheim unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, da sie verfassungswidrig sind und das Grundrecht der Betroffenen auf Existenzsicherung und gesellschaftliche Teilhabe verletzen. Damit wollen wir ein Zeichen für die Grundrechte in Deutschland setzen und hoffen, dass sich nach und nach immer mehr Kommunen anschließen, bis das Gesetz, das diese menschenunwürdigen Sanktionen rechtfertigt, schließlich aufgehoben wird.
Sanktionen als Leistungskürzungen stehen im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 12 des GG, da sie die körperliche Unversehrtheit und gar das Leben von Hilfebedürftigen gefährden können. Zudem verstoßen Sanktionen gegen die Berufsfreiheit, erörterte das Sozialgericht Gotha.
Das BSG urteilte bereits am 30.04.2015, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwar dem Grunde nach unverfügbar sei, eine maximal 30-prozentige Leistungskürzung bewege sich aber noch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
Im Falle einer Sanktion sollte immer und gerade jetzt in Erwartung eines höchstrichterlichen Grundgesetzurteils innerhalb der Frist von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Der bedürftige Sanktionierte kann dies selbst auch ohne Fachkenntnisse tun, sofern er in verständlichem Deutsch darlegen kann, weshalb er der Leistungskürzung widerspricht.
Er kann sich aber auch bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgericht (Bamberg: Synagogenplatz; 8:00 – 12:00 Uhr) einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen, mit dem er gegen eine einmalige Gebühr von maximal 15 € einen Anwalt für Sozialrecht (https://www.rakba.de/anwaltssuche/suchservice/) aufsuchen kann, der ihn berät und den Widerspruch in seinem Auftrag verfasst.