Werbung an Straßen bei landwirtschaftlicher Direktvermarktung muss angemeldet werden

Landratsamt Bamberg

„Straßenverkehrsrechtlich ist das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können“ (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Verbot der Verkehrsbeeinträchtigung). Von diesem Verbot kann die Straßenverkehrsbehörde in besonderen, dringlichen Fällen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eine Ausnahme erteilen, wenn durch die vorgesehenen Werbeanlagen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Um in Bayern für den Ab-Hof-Verkauf (z.B. Speisekartoffeln) bzw. den Ab-Feld-Verkauf (z.B. Erdbeeren, Spargel) eine einfache und einheitliche Vollzugspraxis sicherzustellen, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nunmehr Anwendungshinweise herausgegeben.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass ab sofort der direkt vermarktende Betrieb bereits vier Wochen vor dem Aufstellen eines Werbeschildes, eines Verkaufsstandes und von Hinweisschildern an einer klassifizierten Straße dies der unteren Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt unter Angabe von Art und Umfang der Werbung anzuzeigen hat.

Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen und muss jedes Jahr neu gestellt werden. Die örtlichen Verhältnisse (z.B. konkreter Standort, Straßenklasse, Gestaltung und Größe eines vorübergehend aufgestellten Verkaufsstandes, Inhalt, Gestaltung und Größe des Werbeschildes) müssen beschrieben werden.

Werden vom Betrieb die Anwendungshinweise des Ministeriums bzw. die Vorgaben in den für einen Verkaufsstand auf dem Feld bzw. für eine Verkaufsstelle am Hof erstellten Regelplänen beachtet, ist eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich.

Die Direktvermarktung darf nur selbst produzierte, rohe Naturerzeugnisse einschließlich deren eigenen Weiterverarbeitung zu Halbfertig- oder Fertigwaren im üblichen Rahmen (z. B. Marmelade, Sauerkraut, Schlachthuhn, Räucherfisch, Eierlikör) betreffen.

Die Anwendungshinweise und Regelpläne können bei der Gemeinde oder beim Landratsamt abgeholt bzw. angefordert werden. Nähere Informationen sind unter der Telefonnummer 0951/85-322 erhältlich.