Gehweg

Lange Straße. Foto: Karin Zieg

Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus § 2 StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen …“ Eine Ausnahme gibt es für Kinder mit Fahrrädern. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist dann besondere Rücksicht zu nehmen.
Nicht als Fahrzeug bezeichnet werden „besondere Fortbewegungsmittel“ (§ 24 StVO). Hierunter fallen Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel ebenso wie Personen mit Inline-Skates. Diese müssen, wenn keine andere Regelung besteht, die Gehwege benutzen. Das generelle Verbot wird natürlich aufgehoben, wenn eine Nutzung ausdrücklich zugelassen ist, z. B. durch einen ausgeschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweg.

Basierend auf aktuellen Forschungsprojekten zum Flächenbedarf der Fußgänger sind in diesen Empfehlungen zu Mindestanforderungen formuliert, die ein Gehweg erfüllen muss:

  • Das Begegnen zweier Fußgänger, auch mit Regenschirmen, muss möglich sein. Zwei sich begegnende Fußgänger müssen genügend Abstand zwischen sich haben.
  • Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im Durchschnitt 46 % der Fußgänger ein Gepäckstück, eine Tasche oder dergleichen tragen.
  • Ein Überholen langsamer Personen, die zum Beispiel nur schlendern, muss möglich sein.
  • Etwa 40 % der Fußgänger sind als Paar oder größere Gruppe unterwegs.
  • Es muss ein Abstand zur Hauswand vorhanden sein.
  • Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn muss gewährleistet werden; in diesem Sicherheitsbereich werden auch die Verkehrsschilder aufgestellt.
  • Mit dem Fahrrad fahrende Kinder (siehe oben) dürfen nicht zur Gefährdung werden.
  • Zu der Nutzbarkeit der Gehwege gehört besonders auch die Berücksichtigung der Anforderungen mobilitätsbehinderter Personen. Um die Barrierefreiheit zu gewährleisten, muss das Begegnen von zwei Rollstuhlfahrern möglich sein.
  • Zunehmend wichtig wird auch das altengerechte Bauen. Personen mit Rollatoren sollten auch aneinander vorbeikommen.
  • Zur Nutzbarkeit gehört auch die Möglichkeit des Begegnens zweier Personen mit Kinderwagen.
  • Gehwege haben auch soziale Funktionen wie Aufenthalt. Hierfür muss auch der entsprechende Platz vorhanden sein.

Die Flächen für Fußgänger werden vielfach für andere Nutzungen in Anspruch genommen. Zwar gehört die Nutzungsmischung zur Qualität des städtischen Lebens, und die dazugehörigen Konflikte sind Teil der Urbanität; in bestimmten Fällen kann Enge und Gedränge sogar Ausdruck von Lebendigkeit sein. Gehwege sind aber die letzten Schutzflächen für Fußgänger. Ein Fußgängerpaar will nicht immer wieder entgegenkommenden Dritten ausweichen müssen; Gehwege sollen auch Aufenthaltsqualität haben.

In der Vielzahl werden Radwege als sogenannte Bordsteinradwege auf Flächen angelegt, die ehemals als Teil der Gehwege den Fußgängern zur Verfügung standen. Hierdurch werden die Konflikte von der Fahrbahn auf den Gehweg verlagert. Insgesamt sind die Geschwindigkeitsunterschiede zwischen beiden Verkehrsarten sehr hoch. Fußgänger bewegen sich mit einer Geschwindigkeit von 1,8 km/h (Ältere, Gehbehinderte) bis etwa 6,5 km/h, Radfahrer mit ca. 14 bis 40 km/h. Dementsprechend hoch ist das Konfliktpotential zwischen den beiden Verkehrsteilnehmergruppen; Kinder bedürfen aufgrund ihrer Unerfahrenheit größerer Aufmerksamkeit. Auch für ältere oder sehbehinderte Menschen sind die fast lautlos herannahenden Fahrräder ein Gefahrenpotential.

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Ein Gedanke zu „Gehweg

  1. Ja und?

    Was soll dieser Exkurs in die StVO und weitere „Forschungsprojekte“ uns jetzt konkrekt sagen? Wo ist die Schlußfolgerung, bbzw was wird für die Lange Straße gefordert?

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