Wird der Oberbürgermeister seiner Funktion als Wahlleiter gerecht?

Redaktion

Andreas Starke (SPD) ist nicht nur Bambergs Oberbürgermeister, sondern auch Wahlleiter bei der anstehenden Stadtratswahl am 16. März. In dieser Funktion hat er neulich Bambergs Bürger aufgerufen, Wahlvorschläge einzureichen (hier). Nun besteht der Verdacht, dass er seine Neutralitätspflicht verletzt und den Wähler beeinflusst. Die Schaltung von ganzseitigen Anzeigen in Magazinen deutet darauf hin, hierzu Der Stadtrat und nicht der Oberbürgermeister wird im März gewählt – Das Konterfei des Oberbürgermeisters. Die Anzeige zitiert „Wer Starke will, wählt SPD“.

Majestätischer Auftritt, doch das Wort „Oberbürgermeister“ fehlt

Ist solch eine Anzeige durch die freie Meinungsäußerung gedeckt oder wirkt er dadurch in mehr als unerheblichem Maße auf den Wählerwillen ein? Wird das Wahlergebnis unter Berücksichtigung seiner Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit entscheidend beeinflusst? Denn laut dem Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte (GLKrWG) darf der Wahlleiter keinen Einfluss bei der Stimmrechtsausübung nehmen: „(3) Den mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden und den Wahlorganen ist es untersagt, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen …“ In jedem Fall ist die Art und Weise der parteiergreifenden Meinungsäußerung des Wahlleiters zu kritisieren.

Das Bild mit dem Oberbürgermeister ist aus seinem eigenen Wahlkampf zur Wiederwahl 2012 bestens bekannt. Die nun als Anzeige gekennzeichnete Meinungsäußerung vermeidet das Wort „Oberbürgermeister“. Offensichtlich hat er die Anzeige nicht in seiner Funktion als Oberbürgermeister geschaltet, sondern als Andreas Starke. Als Privatperson hat er natürlich eine Meinung, die er auch äußern darf und kann. Aber mit einem in Bamberg bestens bekannten Wahlwerbeplakat?

Der VGH Kassel hat sich im Urteil vom 10. 7. 2003 (VGH Kassel, NVwZ-RR 2004, 58 = ESVGH 54, 13 = HSGZ 2003, 345) damit befasst und Folgendes ausgeführt:

„Allerdings dürfen Bürgermeister … nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern sich auch im Wahlkampf als Bürger des Rechts der freien Meinungsäußerung bedienen. Wie jeder andere Bürger dürfen sie sich insbesondere mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen aktiv am Wahlkampf beteiligen. Wahlempfehlungen zu Gunsten eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden jedoch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht und sind deswegen unzulässig (vgl. BVerwGE 104, 323 = NVwZ 1997, 1220).

Im Amt oder nicht?

Derartige Wählerbeeinflussung ist nicht neu. In 2009 hat der Greifswalder Oberbürgermeister Arthur König (CDU) für seine Partei Werbung gemacht, was die Grünen heftig kritisierten (hier). Und generell die Frage nach einer multiplen Persönlichkeit des OBs stellen Wer bin ich? Wenn ja wie viele?.

Als Lesetipp sei an dieser Stelle der von Gockel/Ulbig/Voigt 2009 herausgegebene „Leitfaden für den Wahlkampf von Bürgermeistern und Landräten“ empfohlen, der auf Seite 34 schreibt: „Amtsträger dürfen in amtlicher Tätigkeit nicht zugunsten oder zu lasten eines Bewerbers in den Wahlkampf eingreifen. Ihnen ist es deshalb versagt, sich vor Wahlen in amtlicher Funktion

  • mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren,
  • sie zu unterstützen
  • oder zu bekämpfen.“

Wir wissen nicht, ob der Oberbürgermeister mit dieser Anzeigenschaltung in erheblichem oder unerheblichem Maß Einfluss auf die Wahlentscheidung übt, noch dazu in Personalunion als Wahlleiter. Dies müsste an anderer Stelle entschieden werden.

______________________

Der Stadtrat und nicht der Oberbürgermeister wird im März gewählt – Das Konterfei des Oberbürgermeisters

3 Gedanken zu „Wird der Oberbürgermeister seiner Funktion als Wahlleiter gerecht?

  1. Ich teile die Meinung des Kommentars vor mir. Allerdings kann das ein spezieller Fall für Winkeladvokaten werden. Der Bbger Stadtrat wird sich in Zukunft öfters mit solchen Fragen herumschlagen müssen.

    • Winkeladvokaten für Winkelzüge. Verschleppung von Stadtratsanträgen, gewollte Intransparenz der Verwaltung, Ausmanövrieren des Stadtrats, um -s. Wolfsschlucht – hunderttausende andernorts dringend benötigter Euro zu verschleudern, hochdefizitäre Prestigebauten -s. Bambados- bei gleichzeitigem Rekordschuldenstand von 261 Mio., doch immer auf ein juristische Schlupfloch bedacht, um die eigene Klientelpolitik weiterzubetreiben, und das alles schöngeschrieben von einer überbesetzten Pressestelle, die das Eigenlob zum Prinzip erhoben hat: Das Saubermannimage des Andreas Starke ist längst dahin. Da ist die Umgehung der Wahlneutralität, doch nur ein weiterer Ausdruck der Überheblichkeit.

  2. Die Aussage der Anzeige ist unzweideutig, egal ob das Amt des Oberbürgermeisters explizit dazugeschrieben ist . Denn der Satz impliziert nicht die Ausage: „Wer Starke an der Theke treffen will, wählt SPD“, sondern „Wer Oberbürgermeister Starkes Politik will, wählt SPD“. Und das ist eine eindeutige Wahlempfehlung.

Kommentare sind geschlossen.