Zu den Sachbeschädigungen sucht die Polizei Zeugen, welche gebeten werden sich bei der PI Bamberg-Stadt, Tel. 0951/9129-210, zu melden.
- BAMBERG. Am Samstagnachmittag besprühte ein Unbekannter an einem Anwesen in der Brennerstraße zunächst das Klingelschild, sowie zwei angebrachte Werbetafeln mit roter Lackfarbe. Am selben Anwesen wurde dann Samstagnacht auch noch die Haustüre mit einem „roten Herz“ aus Lackfarbe besprüht, so dass insgesamt Schaden in Höhe von ca. 400 Euro entstand.
- Ein geparkter blauer BMW wurde in der Zeit von Donnerstag- bis Sonntagabend von einem Unbekannten vermutlich mit einem Ziegel- bzw. Mauerstein mutwillig verkratzt. Tatort dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Altenburger Straße oder im Innenhof der ehemaligen Pestalozzischule in der Pestalozzistraße sein, wo der BMW abgestellt wurde.
- In den Morgenstunden des Sonntags zerschlug ein Unbekannter an einem Anwesen in der Eisgrube die Außenscheibe eines Doppelglasfensters im Erdgeschoss und hinterließ Schaden in Höhe von ca. 120 Euro.
Außenspiegel beschädigt
BAMBERG. Ein unbekannter Fahrzeuglenker beschädigte Samstagnacht in der Schweinfurter Straße beim Vorbeifahren den Außenspiegel eines geparkten, schwarzen Ford und hinterließ Sachschaden in Höhe von ca. 250 Euro. Zur Unfallflucht sucht die Polizei Zeugen, welche gebeten werden sich unter Tel. 0951/9129-210 zu melden.
Roller an Polizei vorbeigeschoben
BAMBERG. In den Morgenstunden des Sonntags schob ein sichtbar betrunkener junger Mann seinen Roller an einer haltenden Polizeistreife vorbei in Richtung Obere Brücke. Nachdem er von den Polizisten angesprochen wurde, ob er noch vorhabe zu fahren, verneinte er dies und schob sein Gefährt weiter. Kurz darauf hörten die mittlerweile ausgestiegenen Beamten, dass der Student den Motor des Rollers anließ und sahen ihn jetzt seinen laufenden Roller schieben. In der Karolinenstraße wurde er nun angehalten und kontrolliert. Nachdem ein durchgeführter Alkotest 1,12 Promille ergab, waren eine Blutentnahme sowie die Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel die Folge.
Der Roller-Schieber soll folgendes Verkehrsrechtsskript durcharbeiten: https://www.bernd-huppertz.de/Fachartikel%20Download/Krimi%202005-5%20F%C3%BChren%20von%20Kfz.pdf
In Punkt 4 wird unterschieden zwischen Führen (eines Fahrzeuges) als Kraftfahrer und als Fahrzeugführer. Schiebt er nur mit der Hilfe des laufenden Motors gilt der Schieber nur als Fahrzeugführer. Die Grenze von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit gilt damit nicht, da sie eben nur für Kraftfahrer gilt. Damit kann ihm zumindest nicht „Trunkenheit im Verkehr“ (316 StGB) vorgeworfen werden und die damit zusammenhängenden Konsequenzen (Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis).