Es gibt viele Arten Pflanzen richtig zu schneiden, aber noch mehr es genau falsch zu machen. Welcher Rückschnitt wann nötig ist und wie stark er ausfallen soll, hängt entscheidend von der Art ab. Bei Bäumen und Büschen ist der Pflanzenschnitt im Frühjahr zu empfehlen, wobei dieser zeitig geschehen sollte. In vielen Gemeinden ist geregelt, bis wann der Rückschnitt erfolgen darf. Meist sollte im Laufe des März alle Arbeit getan sein – so unseres Wissens nach auch in Bamberg. Wenn die Brütezeit der Vögel beginnt, dürfen Büsche, Bäume und Hecken nicht mehr stark geschnitten werden. Ab dann sind nur sogenannte Formschnitte erlaubt. Diese dienen hauptsächlich dazu, Pflanzen in bestimmte Richtungen wachsen zu lassen und ihren Wuchs auf eine gewisse Breite oder Höhe zu beschränken.
Unsere Leserin Karin Zieg beklagt den übermäßigen Rückschnitt von Büschen und Bäumen in der Starkenfeldstraße:
Mit einer Unsitte sollte man endlich aufhören: Nie im Frühling blühende Sträucher und Bäume schneiden! Niemand weiß wirklich, warum mit der ersten Frühlingssonne die Gartenscheren und Sägen herausgekramt werden und munter drauflos geschnippselt wird.
Nicht nur vielen Gartenbesitzer/innen, sondern auch den Städtischen Gärtner/innen scheint es ziemlich egal zu sein, dass die Insekten, die unsere Lebensmittelpflanzen bestäuben, gerade die Blüten aller Arten im Frühling als wichtiges „Stärkemittel“ zum Überlegen brauchen.
„Die paar Bienen …“
Gerade die Kälteeinbrüche im Frühling (wir erinnern uns an die vergangenen Ostertage) lassen einen Teil der Insekten sterben; aber gerade deshalb ist es wichtig, dass möglichst viele Individuen die größtmögliche Chance zum Überleben bekommen. Dazu werden alle Blüten gebraucht, am Boden wie an Bäumen und Büschen. Daher meine Bitte an das Städtische Grünamt und an alle Gartenbesitzer: Lasst die Pflanzen in Gärten und an den Grünflächen bis Ende April in Ruhe.
Der Vogelgesang und der Anblick der Schmetterlinge soll der Dank sein.
Laut Auskunft bei der Unteren Naturschutzbehörde – dem Wächter der geltenden Gesetze,
ist zu beachten:
„Vom 1. März bis 30.September gemäß BNatSchG Gehölzschnitt nur noch zur Verkehrssicherung und als „schonende Form- und Pflegeschnitte“ erlaubt ist. Aus Gründen der Vorbildfunktion öffentlicher Hand sollte dabei möglichst restriktiv vorgegangen werden.
Es wird gebeten, die Vorarbeiter des Gartenamtes dahingehend noch einmal zu instruieren.“
Vielleicht könnte die Auswahl des Personales des entsprechenden Referates und weiterer entscheidenter Personen glücklicher sein?