Erneut „Notbremse“ ab 17. April

Stadt Bamberg

Am Donnerstag, 15. April, hat die Stadt Bamberg den dritten Tag in Folge eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten. Ab Samstag, 17. April, 0 Uhr, gelten dann wieder strengere Regeln und die Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.

Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für die Stadt Bamberg hat am Dienstag, 13. April (112,4), am Mittwoch, 14. April (121,5), und am Donnerstag, 15. April (122,8), jeweils einen Wert von 100 überschritten. Damit gelten ab Samstag, 17. April, die „schärferen“ Regelungen nach der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV).

Stärkere Kontaktbeschränkungen:

Man darf nur noch zu maximal einer Person Kontakt haben, die nicht dem eigenen Haushalt angehört. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr:

Von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein triftiger Grund nach § 26 der 12. BayIfSMV vorliegt.

Einkaufen und Dienstleistungen:

Für den Großteil des Einzelhandels gilt nach dem Inzidenzwert über 100 Terminshopping („Click & Meet“) mit max. einem Kunden pro 40 m2 Verkaufsfläche. Zusätzlich benötigt jede Kundin und jeder Kunde einen negativen Corona-Test, um einen Laden betreten zu dürfen. Dafür gibt es verschiedene Varianten:

  • PCR-Tests oder POC-Tests (z.B. in den Testzentren am ZOB, an der Galgenfuhr, in Apotheken oder beim Hausarzt) durch geschultes oder medizinisches Personal. Ein negatives Testergebnis berechtigt dazu, 48 Stunden (bei PCR-Test) bzw. 24 Stunden (bei POC-Test) beliebig viele Läden zu besuchen. Das Testergebnis erhält man digital oder als Ausdruck.
  • Durchführung von einfachen Selbsttests unter „Aufsicht“ des Verkaufspersonals in oder vor einem Laden. Ein negatives Testergebnis berechtigt nur zum Betreten dieses einen Ladens. Bei diesen Selbsttests muss auf die ordnungsgemäße Durchführung und die eindeutige Zuordnung zu den Kundinnen und Kunden geachtet werden.

„Click & Collect“, also die Abholung von vorbestellten Waren, ist auch ohne negatives Testergebnis möglich. Die Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden, die Verkaufsräume dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.

Inzidenzunabhängig dürfen nach wie vor ohne Termin und ohne negatives Testergebnis folgende Läden und Dienstleiter öffnen:

  • Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung
  • Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser,
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Kfz-Werkstätten
  • Fahrradwerkstätten
  • Banken und Sparkassen
  • Versicherungsbüros
  • Pfandleihhäuser
  • Filialen des Brief- und Versandhandels
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Verkaufstellen von Presseartikeln
  • Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

Seit dem 12. April zählen hierzu nicht mehr Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Schuhgeschäfte, für die nun ebenfalls „Click & Meet“ mit Testpflicht besteht.

Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe, sind untersagt. Die Dienstleistungen der Friseure sowie auch nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dürfen weiterhin angeboten werden. Die Öffnung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, ist zulässig.

Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln.

Die Gastronomie kann weiterhin lediglich Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten.

Eine ausführliche Übersicht über die Zuordnung und Einstufung von Betrieben und Dienstleistungen gibt es hier: https://stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/04/2021_04_14_positivliste.pdf

Eingeschränkte Sportausübung:

Zulässig ist nur kontaktfreier Sport unter freiem Himmel und unter Beachtung der Kontaktbeschränkung. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Einschränkungen bei außerschulischer Bildung und Musikschulen:

Angebote der beruflichen Aus-, Fort-, und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt. Davon ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks. Untersagt sind weiterhin Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie außerschulische Bildungsangebote.

Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.

Kultureinrichtungen:

Neben Theatern, Konzerthallen, Bühnen, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sind auch Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten geschlossen. Büchereien und Archive bleiben geöffnet.

Maskenpflicht und Alkoholkonsumverbot unabhängig vom Inzidenzwert:

Im öffentlichen Raum gelten unabhängig vom Inzidenzwert nach wie vor die Corona-Schutzmaßnahmen. Dazu zählen auch die Maskenpflicht und das Alkoholkonsumverbot in der Innenstadt. Hier bittet die Stadt Bamberg mit Blick auf das Infektionsgeschehen und den steigenden Anteil an Corona-Mutationen dringend, sich insbesondere auch bei schönem Wetter im Bereich der Oberen und Unteren Brücke und der Kettenbrücke an die Abstandsregeln und die Maskenpflicht zu halten.