Kind übersehen

Tabak mitgenommen

BAMBERG. Donnerstagnachmittag konnte ein 19 jähriger aus dem Landkreis Bamberg beim Ladendiebstahl von zwei Päckchen losen Tabaks beobachtet werden.

Bei der Durchsuchung konnte bei ihm noch eine Herrenweste festgestellt werden, an der sich ein Preisetikett befand. Die Weste konnte einer Boutique in der Innenstadt zugeordnet werden.

Kind übersehen

BAMBERG. Freitagnachmittag fuhr eine 49 jährige Pkw Fahrerin mit ihrem Fiat die Gaustadter Hauptstraße stadteinwärts. Auf Höhe Hausnummer 112 überholte sie einen Bus, der an der Bushaltestelle Fabrikbau angehalten hatte. An der Busfront angekommen, rennt plötzlich ein sechsjähriges Mädchen vor dem Bus zur anderen Straßenseite. Sie wird vom Außenspiegel des Pkw erfasst und zu Boden geschleudert. Das Kind erlitt Schürfwunden und Prellungen und wurde mit dem Rettungsdienst ins Klinikum gefahren.

Ein Gedanke zu „Kind übersehen

  1. Zu „Kind übersehen – BAMBERG. Freitagnachmittag fuhr eine 49 jährige Pkw Fahrerin mit ihrem Fiat die Gaustadter Hauptstraße stadteinwärts. Auf Höhe Hausnummer 112 überholte sie einen Bus, der an der Bushaltestelle Fabrikbau angehalten hatte. An der Busfront angekommen, rennt plötzlich ein sechsjähriges Mädchen vor dem Bus zur anderen Straßenseite. Sie wird vom Außenspiegel des Pkw erfasst und zu Boden geschleudert. Das Kind erlitt Schürfwunden und Prellungen und wurde mit dem Rettungsdienst ins Klinikum gefahren.“

    Zugegeben: Das Kind hat sich nicht verkehrsgerecht verhalten. Kinder aber können sich nicht verkehrsgerecht verhalten. Aus gutem Grund sieht daher die Straßenverkehrs-Ordnung vor:

    㤠3 Geschwindigkeit
    (2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“

    Überdies ist speziell das Verhalten angesichts öffentlicher Verkehrsmittel eigens geregelt:

    „§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
    (1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbei gefahren werden. …
    (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.“

    Wenn nun das Kind wie geschildert schon vom Außenspiegel des passierenden Pkws „zu Boden geschleudert“ wird und dabei „Schürfwunden und Prellungen“ erleidet, spricht das nicht wirklich für ein vorsichtiges Vorbeifahren. Mit Kindern, denen gegenüber wie zitíert ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht gilt, ist bei einem an der Haltestelle stehenden Linienbus jederzeit zu rechnen.

    Der den Bericht wohl verfaßt habenden Polizei sollten die einschlägigen Bestimmungen der StVO geläufig sein. Warum also wurde eine Formulierung gewählt, die die Verantwortung allein dem Kind zuzuschieben versucht?

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