Pressemitteilung aus dem Landratsamt Bamberg
Alle Kraftfahrer, die im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig sind und vor dem 9. September 2009 eine Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE erworben haben, müssen bis 9. September 2014 einen Nachweis einer Weiterbildung erbringen. Darauf weist jetzt die Führerscheinstelle am Landratsamt Bamberg hin. So verpflichtet das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz die Kraftfahrer zu tätigkeitsbezogenen Weiterbildungen im Abstand von fünf Jahren. Die Dauer einer Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, in der Regel an fünf Tagen zu je sieben Stunden.
Die Führerscheinstelle erwartet zum Stichtag 9. September 2014 eine Vielzahl an Anträgen, so dass es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen kann. Aus diesem Grund sollten alle von dieser Regelung betroffenen Kraftfahrer rechtzeitig an die erforderlichen Weiterbildungen denken und bereits frühzeitig den entsprechenden Antrag stellen.
Bei Weiterbildung Fristen beachten
Die erste Weiterbildung müssen die Fahrer des Güterverkehrs (Lkw-Klassen C1, C1E, C, CE) zwischen dem 9. September 2009 und dem 10. September 2014 abgeschlossen haben.
Falls das Ende der Gültigkeit des Lkw-Führerscheins nach dem 9. September 2014 und vor dem 10. September 2016 liegt und verlängert werden soll, ist der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung bis zum Ablaufdatum des Führerscheins im genannten Zeitraum vorzulegen. Damit soll eine Synchronisation der Gültigkeitsdaten erreicht werden.
Die Weiterbildungspflicht gilt auch für Kraftfahrer mit der alten Klasse 2, die vor dem 1. Januar 1999 erworben wurde. Und zwar auch dann, wenn die Verlängerung des Lkw-Führerscheins über das 50. Lebensjahr hinaus jetzt noch nicht ansteht bzw. dieses Lebensalter zwischen dem 9. September 2014 und dem 10. September 2016 erreicht wird.
Mit der Schlüsselzahl 95 freie Fahrt ins Ausland
Wer auch außerhalb Deutschlands gewerbliche Fahrten durchführt, sollte sich rechtzeitig einen neuen Führerschein mit der Schlüsselzahl 95 ausstellen lassen, da es sich bei den zuvor genannten Übergangsfristen um eine rein nationale Regelung handelt.
Für die Weiterbildungen sind neben den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten auch Fahrschulen, die in den Klassen CE tätig sind, als Ausbildungsstätte anerkannt. Die Bescheinigungen der Teilnahme an einer Weiterbildung müssen die Berufskraftfahrer der zuständigen Führerscheinstelle vorlegen. Dokumentiert wird der Fortbestand der Berufskraftfahrerqualifikation durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Scheckkartenführerschein. Die Gebühr für die Eintragung beträgt 28,60 EUR zzgl. evtl. Antragsgebühren.