Schutz der „Stillen Tage“

Mit den kommenden Osterfeiertagen stehen auch die so genannten „Stillen Tage“ unmittelbar bevor. Vor diesem Hintergrund weist das Landratsamt Bamberg darauf hin, dass der Gründonnerstag am 28. März 2013 und die Kartage (Karfreitag und Karsamstag) am 29. und 30. März 2013 „Stille Tage“ im Sinne des Feiertagsgesetzes sind.

Demnach sind an diesen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann im Zeitraum von 0 bis 24 Uhr erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Tanzbetrieb ist (auch in Discotheken) grundsätzlich nicht möglich. Auch alle in einem anderen Sinn für den jeweiligen Vorabend geplanten öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen müssen spätestens um 24 Uhr enden. An den „Stillen Tagen“ ist zudem der Betrieb von Spielhallen nicht zulässig, da es sich hierbei um Unterhaltungsveranstaltungen handelt, die dem ernsten Charakter dieser Tage eindeutig widersprechen. Am Karfreitag sind außerdem öffentliche Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb untersagt.

Eine Befreiung von den Verboten können die Gemeinden aus wichtigen Gründen im Einzelfall erteilen.