Entgegenkommender Radverkehr am Vorderen Graben erlaubt

GAL-Mitteilung

GAL begrüßt neue Beschilderung über entgegenkommende Radfahrer für mehr Klarheit am Vorderen Graben

Fährt man von der Fleischstraße aus kommend in den Vorderen Graben ein, ist die Verkehrslage klar: Kraftfahrzeugen ist die Einfahrt untersagt, Radverkehr darf einfahren. Für Verkehrsteilnehmer*innen aus der Hauptwachstraße war die Verkehrslage nicht ganz so ersichtlich, wie von Bamberger Bürger*innen gegenüber der GAL-Fraktion geschildert wurde.

Viele hielten den Vorderen Graben nach den Umbauarbeiten weiterhin irrtümlicherweise für eine Einbahnstraße ohne Gegenverkehr und fuhren daher oftmals zu weit links. Dies drängte den, zu Recht, entgegenkommenden Radverkehr an den Rand oder führte zu anderen Gefahrensituationen. GAL-Stadträtin Getrud Leumer schlug daher vor, durch eine entsprechende Markierung auf der Fahrbahn oder Beschilderung auf den entgegenkommenden Verkehr aufmerksam zu machen.

Die Verwaltung prüfte den GAL-Antrag und beschilderte den Vorderen Graben nun als Einbahnstraße mit entgegen kommenden Radverkehr. Leumer begrüßt die neue Beschilderung und erhofft sich weniger Konfrontation und Gefahrenpotentiale im Vorderen Graben. „Die zusätzliche Information verschafft Klarheit für alle Verkehrsteilnehmer*innen und führt hoffentlich zu mehr Rücksichtnahme im Straßenverkehr.“

 

4 Gedanken zu „Entgegenkommender Radverkehr am Vorderen Graben erlaubt

  1. In Sachen Kfz-Parken auf dem Gehweg wäre eine deutlichere Beschilderung als bisher hilfreich. Der Gehweg wird regelmäßig vollgeparkt, und das nicht lediglich zum Ein- und Ausladen. Faulheit pur.

    • Nicht eine deutlichere Beschilderung, sondern eine konsequente Überwachung tut not. Denn die Rechtslage ist eindeutig:

      Parken auf dem Gehweg ist, wenn nicht eigens angeordnet, nur für Fahrräder erlaubt, soweit diese nicht nachhaltig behindern (das gilt auch gegenüber Kinderwagen und Rollstühlen) und weder Rettungs- noch Fluchtwege, die wiederum deutlich zu kennzeichnen sind, verstellt werden.

      Gehwegparken für Kraftfahrzeuge darf nur angeordnet werden, wenn ausreichend Raum für Begegnungsverkehr auch mit Rollstuhl und Kinderwagen verbleibt. In angebauten Straßen (wenn also Häuser dort stehen) müssen innerorts bei geringem Fußgängeraufkommen mindestens 2,50 m freien Querschnitts verbleiben (auf kurzen Engstellen 2,20 m). Mehr Fußgänger erfordern größere Querschnitte, ebenso besondere Situationen (viel frequentierte Geschäftseingänge und -straßen, Linienhaltestellen, … .

      Wird Gehwegparken ohne Berücksichtigung dieser Vorgaben zugelassen, handelt schon die anordnende Behörde rechtswidrig.

      Ausnahmen gibt es natürlich generell für Einsatzfahrzeuge im Einsatz. Zudem dürfen auch bestimmte andere (Müllentsorgung, Postzusteller, …) überall halten – aber nur, wenn sie keine Alternative haben und die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Doch leider nutzen sie diese Regelung vielfach als Freibrief für beliebig rücksichtsloses Abstellen ihrer Fahrzeuge – unter großzügigem Wegschauen der Ordnungsbehörden.

  2. Laut Straßenverkehrs-Ordnung besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Radverkehrs gegen die (dadurch nur für Kraftfahrzeuge geltende) Einbahnrichtung, soweit nicht eine durch die Örtlichkeit bedingte, das normale Maß erheblich übersteigende Gefahrenlage, die im konkreten Einzelfall nachzuweisen (!) wäre, dagegen spricht (§45-9).

    Rücksichtslose Verhaltensweise ist ein ganz anderes Thema und bei Nutzern aller Verkehrsmittel (einschließlich der eigenen Füße) zu beobachten – glücklicherweise nur bei der Minderheit. Doch – ausgerechnet die gefährlichste Variante (mit dem Kraftfahrzeug) ist in der Gesellschaft breit akzeptiert (Geschwindigkeit, Falschparken, Rotlichtverstoß, …).

  3. Haha, als Anwohner des Vorderen Graben kenne ich seit 30 Jahren nix anderes, als dass Zweiradfahrer (Rad und Moped) die Gasse rücksichtslos in beiden Richtungen nutzen. Die Beschilderung ist also Käse. Die fussgänger sind die Betroffenen! !!

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