Werbung an Straßen bei landwirtschaftlicher Direktvermarktung muss angemeldet werden

Landratsamt Bamberg

„Straßenverkehrsrechtlich ist das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können“ (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Verbot der Verkehrsbeeinträchtigung). Weiterlesen